SATZUNG


§ 1 Name und SItz

  1. Der am 11.10.1986 in Ingolstadt gegründete Verein führt den
    Namen „Siebenbürger Sportverein e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Ingolstadt und ist im Vereinsregister beim
    Amtsgericht Ingolstadt eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes
    e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.

    § 2 Zweck
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
    gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Der Verein bezweckt die körperliche und sittliche Entwicklung
    der Mitglieder.
    1. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und weltanschaulich
      neutral.

      § 3 Mittel zum Zweck

      Als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen:
      a) Abhaltung von regelmäßigen Übungsstunden durch
      geeignete Trainer im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten,
      einschließlich Jugendpflege und Betreuung.
      b) Teilnahme an sportlichen Wettbewerben, Durchführung
      von sportlichen Veranstaltungen.
      c) Durchführung geselliger Veranstaltungen.
      d) Zugehörigkeit zu den entsprechenden Sport-
      Fachverbänden.

      § 4 Gemeinnützigkeit
  6. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient gemeinnützigen
    Zwecken und erstrebt keinen Gewinn.
  7. Alle materiellen und finanziellen Mittel werden ausschließlich
    und unmittelbar für die Pflege und Förderung der
    Leibesübungen, insbesondere des Jugendsportes verwendet.
  8. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
    Zwecke verwendet werden.
  9. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mittel des
    Vereins.
  10. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem
    Zweck des Vereins fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 5 Mitgliedschaft
  11. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  12. Die Mitgliedschaft unterteilt sich in:
    a) aktive Mitglieder
    b) passive Mitglieder
    c) Jugendliche von 14-18 Jahren
    d) Kinder bis 14 Jahre
    e) Ehepartner

    § 6 Aufnahme von Mitgliedern
  13. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann nur nach Erfüllung
    nachstehender Voraussetzungen erfolgen:
    a) Vorlage eines vom Antragsteller unterschriebenen
    Aufnahmeantrages unter Verwendung des vorgeschriebenen
    Formulars. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen (unter 18
    Jahren) bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen
    Vertreters,
    b) schriftliche Verpflichtung, die jeweils geltenden
    Satzungen und Beschlüsse des Vereins und der Sport-
    Fachverbänden anzuerkennen und zu beachten.
  14. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
    Eine evtl. Ablehnung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie
    braucht nicht begründet zu werden.
  15. Ein Recht zur Aufnahme in den Verein besteht nicht.
  16. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

    § 7 Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge

  17. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und laufende
    Monatsbeiträge zu zahlen, deren Höhe
    durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung
    festgesetzt wird.
  18. Jedes neu aufzunehmende Mitglied hat mit dem
    Aufnahmeantrag den Verein unter Verwendung des
    vorgeschriebenen Formulars zu ermächtigen, den
    Mitgliedsbeitrag von seinem Bankkonto einzuziehen.

    § 8 Beendigung der Mitgliedschaft
  19. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austrittserklärung,
    b) durch Ausschluss,
    c) durch den Tod.
  20. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
    von vier Wochen im Schluss des Geschäftsjahres gekündigt
    werden. Sie ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vereins
    zu richten.
  21. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird vom
    Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  22. Bei Beendigung der Mitgliedschaft müssen alle finanziellen
    und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt
    sein, wie Beitragszahlung etc. und Rückgabe allen im Besitz
    des Ausscheidenden sich befindenden Vereinseigentums.
    Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben.
  23. Das ausgeschiedene aktive Mitglied hat nur dann Anspruch
    auf Freigabe durch den Verein, wenn es die unter
    Ziffer 4. aufgeführten Verpflichtungen erfüllt hat.

    § 9 Disziplinargewalt, Ausschlussverfahren und sonstige
    Strafmaßnahmen

  24. Die Disziplinargewalt innerhalb des Vereins wird durch den
    Vorstand ausgeübt.
  25. Der Vorstand ist berechtigt, folgende Strafmaßnahmen zu
    verhängen:
    a) Verweis,
    b) Zeitlichen Ausschluss von der aktiven Teilnahme an
    Sportveranstaltungen.
    c) Ausschluss aus dem Verein.
  26. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der
    Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit nach vorheriger
    Anhörung des betreffenden Mitgliedes.

    § 10 Organe
  27. Die Organe des Vereins sind:
    a) der geschäftsführende Vorstand,
    b) die Mitgliederversammlung und
    c) der erweiterte Vorstand.
    Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
  28. Die Organe des Vereins sind bei ordnungsgemäßer
    Einberufung beschlussfähig:
    a) die Mitgliedsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl
    der erschienenen Mitglieder.
    b) der Vorstand, wenn mindestens die Hälfte der
    Mitglieder anwesend ist.
  29. Alle Beschlüsse der Organe werden, soweit ein Gesetz oder
    diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreiben,
    mit Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Vorstehendes findet auch auf Wahlen aller Art Anwendung.
  30. Abstimmungen können durch Akklamation erfolgen. Auf Antrag
    muss eine geheime schriftliche Wahl erfolgen, ebenso, wenn
    mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.
  31. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14.
    Lebensjahr.

    § 11 Geschäftsführender Vorstand
  32. Der Vorstand des Vereins i. S. d. § 26 BGB wird von der
    Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt
    und besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Schriftführer
    d) dem Kassenwart und
    e) dem Vereinsgeländeleiter
  33. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch
    zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die
    Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
    unzulässig.
  34. Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
    a) Leitung und Geschäftsführung des Vereins,
    b) Einberufung von Versammlungen und Sitzungen,
    c) Erstellung des Haushaltsplanes,
    d) Beschlussfassung über alle Einzelausgaben,
    e) Terminliche Koordination und Überwachung der
    Organisation von sportlichen und geselligen Veranstaltungen,
    f) Anschaffung, Erhaltung und Erneuerung von
    Ausrüstungsgegenständen,
    g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    h) Alle erforderlichen Handlungen bei Beendigung der
    Mitgliedschaft
    i) Bestellung und Abberufung von Hilfsfunktionären
    (Unterkassier, Gerätewart etc.)
  35. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    des Vereins und der Beschlüsse der Sport-Fachverbände
    gemäß deren Satzungen.

    § 12 Mitgliederversammlung
  36. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    Sie ist auf Antrag in den durch die Satzung bestimmten Fällen
    sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es
    erfordert. Sie hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Vorstandes,
    b) Abberufung des Vorstandes, sowie einzelner
    Vorstandsmitglieder,
    c) Satzungsänderungen,
    d) Ersatzwahlen,
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    f) Festsetzung von Beiträgen und Aufnahmegebühren,
    g) Zusammenschluss mit anderen Vereinen,
    h) Auflösung des Vereins.
  37. Versammlungen sind den Mitgliedern schriftlich unter
    Mitteilung der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem
    Versammlungstermin bekanntzugeben. Die Mitteilung von
    Änderungen der Anschrift oder Email-Adresse ist eine
    Bringschuld des Mitglieds.
  38. Am Ende des Geschäftsjahres (§13) – spätestens 4 Monate
    danach – hat die Mitgliederversammlung stattzufinden, in
    welcher der Vorstand einen Rechenschaftsbericht abzugeben
    hat.
  39. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 6 Tage vor der
    Versammlung mit Begründung schriftlich an den Vorstand
    eingereicht werden. Nicht ordnungsgemäß gestellte Anträge
    dürfen nur behandelt werden, wenn die
    Mitgliederversammlung mit drei Vierteilen Mehrheit zustimmt.
    Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
    können nicht als dringlich gestellt werden.
  40. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei
    dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem
    anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
    anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Der
    Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das
    Hausrecht aus. Für die Dauer der Durchführung von
    Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer
    Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen, die
    von einer aktiven und passiven Wahl ausgeschlossen werden.
    Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht
    anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen
    Protokollführer.
  41. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
    Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
    Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
    ist. Es muss enthalten:
    – Ort und Zeit der Versammlung,
    – die Person des Versammlungsleiters und des
    Protokollführers,
    – die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    – Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der
    Beschlussfähigkeit,
    – die Tagesordnung
    – die einzelnen Abstimmungsergebnisse und Art der
    Abstimmung
    – bei Satzungsänderungen die zu ändernde Bestimmung.

    § 13 Erweiterter Vorstand
  42. Der erweiterte Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren
    gewählt und besteht aus:
    a) mindestens einem oder mehreren Vertretern aus den
    jeweiligen Sportabteilungen des Vereins.
    b) Vertreter Jugend mit Stellvertreter
    c) Administrator Internet und Webseite
    d) Administrator für Vereinsablage und Serververwaltung
    e) Beisitzer (optional)
  43. Die Aufstellung der Beisitzer erfolgt auf Wunsch in der
    Mitgliederversammlung im Rahmen der regulär abzuhaltenden
    Vorstandswahlen.
  44. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes gliedern sich in
    folgende Funktionen:
    a) Aufgaben der Beisitzer:
    – Aktive Teilnahme an den einberufenen Vorstandssitzungen
    – Beratung und Unterstützung im Rahmen der
    Beschlussfassungen
    – Mitnahme der Beschlüsse und Entscheidungen aus den
    Vorstandssitzung in die jeweiligen Sportgruppen und
    Abteilungen
    b) Aufgaben des Jugendvertreters und dessen
    Stellvertreter:
    Planung und Durchführung von Jugendveranstaltungen im
    Rahmen der Nachwuchspflege und
    Unterstützung bei der Organisation von Festen und Events am
    Vereinsgelände
    c) Aufgaben des Administrator Internet und Webseite:
    Aktualisierung, Pflege und Wartung des Internetauftritts und
    der SSV Homepage
    d) Aufgaben des Administrators für Vereinsablage und
    Serververwaltung:
    Wartung und Pflege des Servers für die Vereinsablage mit
    Zugriffserteilung und Aktualisierung notwendiger Programme

    § 14 Kassenprüfer

    Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf
    die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder
    des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstands sein. Sie
    haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
    jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten
    Buch- und Kassenführung haben sie der
    Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das
    Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische
    Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

    § 15 Geschäftsjahr

    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 16 Satzungsänderungen
  45. Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung mit
    Mehrheit von drei Vierteilen der gültigen Stimmen beschließen
  46. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung
    aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht
    erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

    § 17 Auflösung des Vereins
  47. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlich
    einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4
    der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  48. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
    Zweckes des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die
    Stadt Ingolstadt mit der Auflage, das erhaltene Vermögen
    ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
    verwenden.
  49. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

    § 18 Schlussbestimmungen

    Die Satzung wurde am 11.10.1986 beschlossen und tritt mit
    der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

    Erste Ergänzung zur Satzung des Siebenbürger SV
    Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am
    02.12.1990 im Gasthof „Budapest“ beschlossen.
    Der nachfolgende Text ersetzt Paragraph 11, Punkt 1 der Satzung
    vom 11.10.1986
    „1. Der Vorstand des Vereins wird von der
    Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und
    besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden „
    gez. Erwin Schuster

    Zweite Ergänzung zur Satzung des Siebenbürger SV
    Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am
    03.03.2013 in der Sportgaststätte „Freie Turnerschaft Ringsee“
    beschlossen. Die Änderungen treten mit Eintragung ins
    Vereinsregister in Kraft.
    gez. Dagmar Kanz

    Dritte Ergänzung zur Satzung des SSV
    Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am
    24.03.2024 in der Sportgaststätte „MTV Ingolstadt Restaurant
    Traditional“ beschlossen. Die Änderungen treten mit Eintragung ins
    Vereinsregister in Kraft.
    gez. Dagmar Kenzel