§ 1 Name und SItz
- Der am 11.10.1986 in Ingolstadt gegründete Verein führt den
Namen „Siebenbürger Sportverein e.V.“ - Er hat seinen Sitz in Ingolstadt und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Ingolstadt eingetragen. - Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes
e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.
§ 2 Zweck - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. - Der Verein bezweckt die körperliche und sittliche Entwicklung
der Mitglieder.- Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und weltanschaulich
neutral.
§ 3 Mittel zum Zweck
Als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen:
a) Abhaltung von regelmäßigen Übungsstunden durch
geeignete Trainer im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten,
einschließlich Jugendpflege und Betreuung.
b) Teilnahme an sportlichen Wettbewerben, Durchführung
von sportlichen Veranstaltungen.
c) Durchführung geselliger Veranstaltungen.
d) Zugehörigkeit zu den entsprechenden Sport-
Fachverbänden.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und weltanschaulich
- Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient gemeinnützigen
Zwecken und erstrebt keinen Gewinn. - Alle materiellen und finanziellen Mittel werden ausschließlich
und unmittelbar für die Pflege und Förderung der
Leibesübungen, insbesondere des Jugendsportes verwendet. - Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. - Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mittel des
Vereins. - Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft - Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Mitgliedschaft unterteilt sich in:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Jugendliche von 14-18 Jahren
d) Kinder bis 14 Jahre
e) Ehepartner
§ 6 Aufnahme von Mitgliedern - Die Aufnahme eines Mitgliedes kann nur nach Erfüllung
nachstehender Voraussetzungen erfolgen:
a) Vorlage eines vom Antragsteller unterschriebenen
Aufnahmeantrages unter Verwendung des vorgeschriebenen
Formulars. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen (unter 18
Jahren) bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters,
b) schriftliche Verpflichtung, die jeweils geltenden
Satzungen und Beschlüsse des Vereins und der Sport-
Fachverbänden anzuerkennen und zu beachten. - Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Eine evtl. Ablehnung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie
braucht nicht begründet zu werden. - Ein Recht zur Aufnahme in den Verein besteht nicht.
- Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge - Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und laufende
Monatsbeiträge zu zahlen, deren Höhe
durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird. - Jedes neu aufzunehmende Mitglied hat mit dem
Aufnahmeantrag den Verein unter Verwendung des
vorgeschriebenen Formulars zu ermächtigen, den
Mitgliedsbeitrag von seinem Bankkonto einzuziehen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austrittserklärung,
b) durch Ausschluss,
c) durch den Tod. - Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von vier Wochen im Schluss des Geschäftsjahres gekündigt
werden. Sie ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vereins
zu richten. - Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird vom
Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. - Bei Beendigung der Mitgliedschaft müssen alle finanziellen
und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt
sein, wie Beitragszahlung etc. und Rückgabe allen im Besitz
des Ausscheidenden sich befindenden Vereinseigentums.
Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben. - Das ausgeschiedene aktive Mitglied hat nur dann Anspruch
auf Freigabe durch den Verein, wenn es die unter
Ziffer 4. aufgeführten Verpflichtungen erfüllt hat.
§ 9 Disziplinargewalt, Ausschlussverfahren und sonstige
Strafmaßnahmen - Die Disziplinargewalt innerhalb des Vereins wird durch den
Vorstand ausgeübt. - Der Vorstand ist berechtigt, folgende Strafmaßnahmen zu
verhängen:
a) Verweis,
b) Zeitlichen Ausschluss von der aktiven Teilnahme an
Sportveranstaltungen.
c) Ausschluss aus dem Verein. - Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit nach vorheriger
Anhörung des betreffenden Mitgliedes.
§ 10 Organe - Die Organe des Vereins sind:
a) der geschäftsführende Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung und
c) der erweiterte Vorstand.
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. - Die Organe des Vereins sind bei ordnungsgemäßer
Einberufung beschlussfähig:
a) die Mitgliedsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder.
b) der Vorstand, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. - Alle Beschlüsse der Organe werden, soweit ein Gesetz oder
diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreiben,
mit Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Vorstehendes findet auch auf Wahlen aller Art Anwendung. - Abstimmungen können durch Akklamation erfolgen. Auf Antrag
muss eine geheime schriftliche Wahl erfolgen, ebenso, wenn
mehr als ein Kandidat zur Wahl steht. - Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14.
Lebensjahr.
§ 11 Geschäftsführender Vorstand - Der Vorstand des Vereins i. S. d. § 26 BGB wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt
und besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart und
e) dem Vereinsgeländeleiter - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch
zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die
Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
unzulässig. - Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
a) Leitung und Geschäftsführung des Vereins,
b) Einberufung von Versammlungen und Sitzungen,
c) Erstellung des Haushaltsplanes,
d) Beschlussfassung über alle Einzelausgaben,
e) Terminliche Koordination und Überwachung der
Organisation von sportlichen und geselligen Veranstaltungen,
f) Anschaffung, Erhaltung und Erneuerung von
Ausrüstungsgegenständen,
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
h) Alle erforderlichen Handlungen bei Beendigung der
Mitgliedschaft
i) Bestellung und Abberufung von Hilfsfunktionären
(Unterkassier, Gerätewart etc.) - Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
des Vereins und der Beschlüsse der Sport-Fachverbände
gemäß deren Satzungen.
§ 12 Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist auf Antrag in den durch die Satzung bestimmten Fällen
sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Abberufung des Vorstandes, sowie einzelner
Vorstandsmitglieder,
c) Satzungsänderungen,
d) Ersatzwahlen,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Festsetzung von Beiträgen und Aufnahmegebühren,
g) Zusammenschluss mit anderen Vereinen,
h) Auflösung des Vereins. - Versammlungen sind den Mitgliedern schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem
Versammlungstermin bekanntzugeben. Die Mitteilung von
Änderungen der Anschrift oder Email-Adresse ist eine
Bringschuld des Mitglieds. - Am Ende des Geschäftsjahres (§13) – spätestens 4 Monate
danach – hat die Mitgliederversammlung stattzufinden, in
welcher der Vorstand einen Rechenschaftsbericht abzugeben
hat. - Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 6 Tage vor der
Versammlung mit Begründung schriftlich an den Vorstand
eingereicht werden. Nicht ordnungsgemäß gestellte Anträge
dürfen nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit drei Vierteilen Mehrheit zustimmt.
Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
können nicht als dringlich gestellt werden. - Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Der
Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das
Hausrecht aus. Für die Dauer der Durchführung von
Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer
Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen, die
von einer aktiven und passiven Wahl ausgeschlossen werden.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht
anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen
Protokollführer. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Es muss enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung,
– die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers,
– die Zahl der erschienenen Mitglieder,
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der
Beschlussfähigkeit,
– die Tagesordnung
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und Art der
Abstimmung
– bei Satzungsänderungen die zu ändernde Bestimmung.
§ 13 Erweiterter Vorstand - Der erweiterte Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren
gewählt und besteht aus:
a) mindestens einem oder mehreren Vertretern aus den
jeweiligen Sportabteilungen des Vereins.
b) Vertreter Jugend mit Stellvertreter
c) Administrator Internet und Webseite
d) Administrator für Vereinsablage und Serververwaltung
e) Beisitzer (optional) - Die Aufstellung der Beisitzer erfolgt auf Wunsch in der
Mitgliederversammlung im Rahmen der regulär abzuhaltenden
Vorstandswahlen. - Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes gliedern sich in
folgende Funktionen:
a) Aufgaben der Beisitzer:
– Aktive Teilnahme an den einberufenen Vorstandssitzungen
– Beratung und Unterstützung im Rahmen der
Beschlussfassungen
– Mitnahme der Beschlüsse und Entscheidungen aus den
Vorstandssitzung in die jeweiligen Sportgruppen und
Abteilungen
b) Aufgaben des Jugendvertreters und dessen
Stellvertreter:
Planung und Durchführung von Jugendveranstaltungen im
Rahmen der Nachwuchspflege und
Unterstützung bei der Organisation von Festen und Events am
Vereinsgelände
c) Aufgaben des Administrator Internet und Webseite:
Aktualisierung, Pflege und Wartung des Internetauftritts und
der SSV Homepage
d) Aufgaben des Administrators für Vereinsablage und
Serververwaltung:
Wartung und Pflege des Servers für die Vereinsablage mit
Zugriffserteilung und Aktualisierung notwendiger Programme
§ 14 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder
des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstands sein. Sie
haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten
Buch- und Kassenführung haben sie der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das
Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische
Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 15 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Satzungsänderungen - Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung mit
Mehrheit von drei Vierteilen der gültigen Stimmen beschließen - Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung
aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 17 Auflösung des Vereins - Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlich
einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Zweckes des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Ingolstadt mit der Auflage, das erhaltene Vermögen
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden. - Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 18 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde am 11.10.1986 beschlossen und tritt mit
der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Erste Ergänzung zur Satzung des Siebenbürger SV
Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am
02.12.1990 im Gasthof „Budapest“ beschlossen.
Der nachfolgende Text ersetzt Paragraph 11, Punkt 1 der Satzung
vom 11.10.1986
„1. Der Vorstand des Vereins wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und
besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden „
gez. Erwin Schuster
Zweite Ergänzung zur Satzung des Siebenbürger SV
Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am
03.03.2013 in der Sportgaststätte „Freie Turnerschaft Ringsee“
beschlossen. Die Änderungen treten mit Eintragung ins
Vereinsregister in Kraft.
gez. Dagmar Kanz
Dritte Ergänzung zur Satzung des SSV
Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am
24.03.2024 in der Sportgaststätte „MTV Ingolstadt Restaurant
Traditional“ beschlossen. Die Änderungen treten mit Eintragung ins
Vereinsregister in Kraft.
gez. Dagmar Kenzel
