SATZUNG

  • 1 Name und SItz
  1. Der am 11.10.1986 in Ingolstadt gegründete Verein führt den Namen „Siebenbürger Sportverein e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Ingolstadt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.
  • 2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein bezweckt die körperliche und sittliche Entwicklung der Mitglieder.
  3. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und weltanschaulich neutral.
  • 3 Mittel zum Zweck

Als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen:

  1. a)       Abhaltung von regelmäßigen Übungsstunden durch geeignete Trainer im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, einschließlich Jugendpflege und Betreuung.
  2. b)       Teilnahme an sportlichen Wettbewerben, Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
  3. c)       Durchführung geselliger Veranstaltungen.
  4. d)       Zugehörigkeit zu den entsprechenden Sport-Fachverbänden.
  • 4 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keinen Gewinn.
  2. Alle materiellen und finanziellen Mittel werden ausschließlich und unmittelbar für die Pflege und Förderung der Leibesübungen, insbesondere des Jugendsportes verwendet.
  3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
  5. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft unterteilt sich in:
  3. a)       aktive Mitglieder
  4. b)       passive Mitglieder
  5. c)       Jugendliche von 14-18 Jahren
  6. d)       Kinder bis 14 Jahre
  7. e)       Ehepartner
  • 6 Aufnahme von Mitgliedern
  1. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann nur nach Erfüllung nachstehender Voraussetzungen erfolgen:
  2. a)       Vorlage eines vom Antragsteller unterschriebenen Aufnahmeantrages unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars.

Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen (unter 18 Jahren) bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,

  1. b)       schriftliche Verpflichtung, die jeweils geltenden Satzungen und Beschlüsse des Vereins und der Sport-Fachverbänden anzuerkennen und zu beachten.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Eine evtl. Ablehnung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie braucht nicht begründet zu werden.

  1. Ein Recht zur Aufnahme in den Verein besteht nicht.
  2. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis. 
  • 7 Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge
  1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und laufende Monatsbeiträge zu zahlen, deren Höhe durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Jedes neu aufzunehmende Mitglied hat mit dem Aufnahmeantrag den Verein unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars zu ermächtigen, den Mitgliedsbeitrag von seinem Bankkonto einzuziehen.
  • 8 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
  2. a)       durch Austrittserklärung,
  3. b)       durch Ausschluss,
  4. c)       durch den Tod.
  5. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen im Schluss des Geschäftsjahres gekündigt werden.

Sie ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten.

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft müssen alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sein, wie Beitragszahlung etc. und Rückgabe allen im Besitz des Ausscheidenden sich befindenden Vereinseigentums.

Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben.

  1. Das ausgeschiedene aktive Mitglied hat nur dann Anspruch auf Freigabe durch den Verein, wenn es die unter

Ziffer 4. aufgeführten Verpflichtungen erfüllt hat.

  • 9 Disziplinargewalt, Ausschlussverfahren und sonstige Strafmaßnahmen
  1. Die Disziplinargewalt innerhalb des Vereins wird durch den Vorstand ausgeübt.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, folgende Strafmaßnahmen zu verhängen:
  3. a)   Verweis,
  4. b)   Zeitlichen Ausschluss von der aktiven Teilnahme an Sportveranstaltungen.
  5. c)   Ausschluss aus dem Verein.
  6. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit nach vorheriger Anhörung des betreffenden Mitgliedes.
  • 10 Organe
  1. Die Organe des Vereins sind:
  2. a)  der geschäftsführende Vorstand,
  3. b)  die Mitgliederversammlung und
  4. c) der erweiterte Vorstand.

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

  1. Die Organe des Vereins sind bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig:
  2. a)        die Mitgliedsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  3. b)        der Vorstand, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  4. Alle Beschlüsse der Organe werden, soweit ein Gesetz oder diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreiben,

mit Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Vorstehendes findet auch auf Wahlen aller Art Anwendung.

  1. Abstimmungen können durch Akklamation erfolgen. Auf Antrag muss eine geheime schriftliche Wahl erfolgen, ebenso, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.
  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr. 
  • 11 Geschäftsführender Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins i. S. d. § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und besteht aus:
  2. a) dem 1. Vorsitzenden
  3. b) dem 2. Vorsitzenden
  4. c) dem Schriftführer und
  5. d) dem Kassenwart
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  7. Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
  8. a)  Leitung und Geschäftsführung des Vereins,
  9. b)  Einberufung von Versammlungen und Sitzungen,
  10. c)  Erstellung des Haushaltsplanes,
  11. d)  Beschlussfassung über alle Einzelausgaben,
  12. e)  Terminliche Koordination und Überwachung der Organisation von sportlichen und geselligen

Veranstaltungen,

  1. f) Anschaffung, Erhaltung und Erneuerung von Ausrüstungsgegenständen,
  2. g)  Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  3. h)  Alle erforderlichen Handlungen bei Beendigung der Mitgliedschaft
  4. i)   Bestellung und Abberufung von Hilfsfunktionären (Unterkassier, Gerätewart etc.)
  5.   Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins und der Beschlüsse der Sport-Fachverbände gemäß deren Satzungen.
  • 12 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie ist auf Antrag in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie hat folgende Aufgaben:

  1. a)   Wahl des Vorstandes,
  2. b)   Abberufung des Vorstandes,  sowie einzelner Vorstandsmitglieder,
  3. c)   Satzungsänderungen,
  4. d)   Ersatzwahlen,
  5. e)   Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  6. f)    Festsetzung von Beiträgen und Aufnahmegebühren,
  7. g)   Zusammenschluss mit anderen Vereinen,
  8. h)   Auflösung des Vereins.
  9. Versammlungen sind den Mitgliedern schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin bekanntzugeben. Die Mitteilung von Änderungen der Anschrift oder Email-Adresse ist eine Bringschuld des Mitglieds.
  10. Am Ende des Geschäftsjahres (§13) – spätestens 4 Monate danach – hat die Mitgliederversammlung stattzufinden, in welcher der Vorstand einen Rechenschaftsbericht abzugeben hat.
  11. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 6 Tage vor der Versammlung mit Begründung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Nicht ordnungsgemäß gestellte Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit drei Vierteilen Mehrheit zustimmt.

Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins können nicht als dringlich gestellt werden.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen, die von einer aktiven und passiven Wahl ausgeschlossen werden. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung,

– die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

– die Zahl der erschienenen Mitglieder,

– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,

– die Tagesordnung

– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung

– bei Satzungsänderungen die zu ändernde Bestimmung.

  • 13   Erweiterter Vorstand
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
  2. a) mindestens einem oder mehreren Vertretern aus den jeweiligen Sportabteilungen des Vereins.
  3. b) Eventmanager mit Stellvertreter
  4. c) Pressereferenten
  5. d) Administrator für Internetauftritt und Webseite
  6. Die Aufstellung der Beisitzer erfolgt in der Mitgliederversammlung im Rahmen der regulär abzuhaltenden Vorstandswahlen. Sie werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  7. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes gliedern sich in folgende Funktionen:
  8. a) Aufgaben der Beisitzer:

– Aktive Teilnahme an den einberufenen Vorstandssitzungen als Beisitzer

– Beratung und Unterstützung im Rahmen der Beschlussfassungen

– Mitnahme der Beschlüsse und Entscheidungen aus den Vorstandsitzung in die jeweiligen

Sportgruppen

– Informations- und Kommunikationsschnittstelle in die Sportabteilungen

– Organisation und Durchführung der sportlichen und geselligen Veranstaltungen je nach festgelegter

Verantwortlichkeit für jede Sportabteilung aus der letzten Mitgliederversammlung

  1. b) Aufgaben des Eventmanagers und des Stellvertreters:

Planung, Organisation und Durchführung einer jährlich angebotenen Reise für die Mitglieder und Angehörige des SSV

  1. c) Aufgaben des Pressereferenten:

Verwaltung und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit für den Verein

  1. d) Aufgaben des Administrators fürs Internet:

Aktualisierung, Pflege und Wartung des Internetauftritts und der SSV Homepage

  • 14   Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

  • 15   Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 16  Satzungsänderungen
  1. Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteilen der gültigen Stimmen beschließen
  2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  • 17  Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ingolstadt mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  • 18   Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde am 11.10.1986 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Erste Ergänzung zur Satzung des Siebenbürger SV 

Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.12.1990 im Gasthof „Budapest“ beschlossen.

Der nachfolgende Text ersetzt Paragraph 11, Punkt 1 der Satzung vom 11.10.1986

„1.      Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und besteht aus:

  1. a)       dem Vorsitzenden
  2. b)       dem Stellvertreter des Vorsitzenden             „

gez. Erwin Schuster

 

Zweite Ergänzung zur Satzung des Siebenbürger SV

Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 03.03.2013 in der Sportgaststätte „Freie Turnerschaft Ringsee“ beschlossen. Die Änderungen treten mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

gez. Dagmar Kanz